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STATUTEN
ARTIKEL 1 - NAME UND SITZ
Unter dem Namen
IAV INTERNATIONALE AKADEMIE FÜR VEREINIGUNG
Besteht mit Sitz in Berneck, Kanton St. Gallen, Schweiz, auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
ARTIKEL 2 - ZWECK
Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung, Reflexion und Austausch im Bereich des umfassenden Vermögensschutzes. Vermögen umfasst sowohl materielle Werte wie Geld- und Sachwerte als auch immaterielle Ressourcen der Mitglieder wie Wissen, Fähigkeiten und Potenziale.
Zur Verwirklichung dieses ideellen Zwecks organisiert der Verein Veranstaltungen, Publikationen, digitale Plattformen und themenspezifische Austauschformate. Er fördert die Weiterbildung, den Wissenstransfer und den Zugang seiner Mitglieder zu unabhängigen Informationen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit kann der Verein seinen Mitgliedern auf Wunsch Hinweise auf qualifizierte externe Fachpersonen bereitstellen. Der Verein vermittelt jedoch keine entgeltlichen Leistungen und tritt nicht als Anbieter oder Vermittler auf. Jegliche Kontakte oder Vertragsverhältnisse mit Dritten erfolgen in alleiniger Verantwortung der Mitglieder. Eine Haftung oder Verantwortung des Vereins für solche externen Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins handeln im Sinne des ideellen Zwecks und verpflichten sich zur Wahrung der Unabhängigkeit und Transparenz.
Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck. Eine Gewinnerzielung sowie eine Ausschüttung von Erträgen an Mitglieder sind ausgeschlossen.
ARTIKEL 3 - MITTEL
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die folgenden Mittel:
- Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
- Spenden, Zuwendungen und Vermächtnisse
- Subventionen von öffentlichen Stellen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Erträge aus der Vereinsaktivität und eigenen Veranstaltungen
Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
ARTIKEL 4 - MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche oder juristische Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins mitorganisieren, sie sind direkt an den Aktivitäten und dem Management beteiligt.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen und die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Passivmitglieder entspricht.
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend.
Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Grundbeitrag gemäss dem vom Vorstand erlassenen Leistungs- und Beitragsreglement.
Der Verein kann ergänzend verschiedene Nutzungspakete anbieten, die den Zugang zu spezifischen Leistungen, Inhalten, digitalen Plattformen oder Veranstaltungen ermöglichen. Die Nutzungspakete (z. B. Silber, Gold, Diamant) stehen unabhängig von der stimmberechtigten Mitgliedschaft zur Verfügung.
Der Vorstand ist zuständig für die Festlegung des Leistungsumfangs, der Preise sowie der Zugangsvoraussetzungen und erlässt dazu das entsprechende Reglement.
Die Mitgliedschaft gilt jeweils für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts, und verpflichtet zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags.
Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, sofern nicht bis spätestens 31. Oktober eine schriftliche Kündigung per Brief oder E-Mail beim Vorstand eingeht.
Der Verein informiert die Mitglieder rechtzeitig über die Kündigungsfrist, um eine verlässliche Planung des Folgejahres zu gewährleisten.
ARTIKEL 5 - ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT / AUSTRITT / AUSSCHLUSS
Die Mitgliedschaft erlischt:
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod;
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder deren Auflösung.
Ein Austritt ist nur auf den 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich.
Das Austrittsgesuch ist spätestens bis zum 31. Oktober schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
Für das laufende Kalenderjahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet, unabhängig vom Zeitpunkt des Austritts oder der Aufnahme.
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten, Verstösse gegen die Ziele des Vereins etc. aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen diesen Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Entscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
ARTIKEL 6 - ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Kontrollstelle
ARTIKEL 7 - VEREINSVERSAMMLUNG
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich nach Einberufung durch den Vorstand statt. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Die Vereinsversammlung kann als physische Versammlung, in Form einer schriftlichen Versammlung, in Form einer elektronischen Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden.
Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung.
Die Vereinsversammlung wird durch den Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
An der Vereinsversammlung kommt jedem aktiven Mitglied eine Stimme zu. Die Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Vereinsversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder [und der Revisionsstelle]
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder [und der Revisionsstelle]
- Festsetzung und Änderung der Statuten. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
- Abnahme der Jahresrechnung [und des Revisionsberichtes]
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Entscheid über Befreiung vom Mitgliederbeitrag des Vorstands und der Ehrenmitglieder
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
- Alle Entscheide bezüglich Immobilien im In- & Ausland sowie in Fragen der Anlageentscheide für das Vereinsvermögen benötigen einstimmige Zustimmung aller Stimmberechtigten
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
ARTIKEL 8 - VORSTAND
Der Vorstand ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan des Vereins. Er wird von der Vereinsversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt und besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst, bestimmt seinen Präsidenten und regelt die Zeichnungsberechtigungen.
Er führt die laufenden Geschäfte, vertritt den Verein nach aussen und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht gesetzlich oder statutarisch der Vereinsversammlung oder einem anderen Organ vorbehalten sind.
Zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorstands gehören insbesondere:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- Behandlung von Ausschlussrekursen;
- Festlegung der Mitgliederbeiträge und Ausgestaltung von Nutzungspaketen gemäss Beitrags- und Leistungsreglement;
- Erlass und Anpassung von Reglementen;
- Erstellung des Budgets und der Jahresplanung;
- Einsetzung von Arbeitsgruppen sowie Anstellung von Personen nach Arbeitsrecht;
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Betrieb von Plattformen sowie Bereitstellung von Inhalten im Rahmen des Vereinszwecks.
Die Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der effektiv angefallenen Spesen.
ARTIKEL 9 - DIE KONTROLLSTELLE
Die Vereinsversammlung wählt eine oder zwei natürliche Personen als Kontrollstelle oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Kontrollstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
ARTIKEL 10 - HAFTUNG
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Es wird keine Nachschusspflicht festgelegt.
ARTIKEL 11 - AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
Das verbleibende Vereinsvermögen fällt – nach Begleichung aller Verpflichtungen – an eine steuerbefreite Organisation mit ähnlichem ideellen Zweck. Die Mitgliederversammlung bestimmt die begünstigte Organisation. Eine Verteilung an Mitglieder ist ausgeschlossen.
ARTIKEL 12 - DATENSCHUTZ
Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur
Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko
angemessene Sicherheit der Daten.
Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-
Mail-Adresse, können sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden, z.B.
zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte, wie Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung nach Art. 64 Abs. 3 ZGB.
Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich
zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder
behördlich angeordnet wird.
Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der
schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der
Website des Vereins, falls der Verein eine eigene Webseite hat.
ARTIKEL 13 - INKRAFTTRETEN DER STATUTEN
Die Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 23. Juni 2025
angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie ersetzen alle früheren vorhergehenden Versionen.
Datum: 23.06.2025
Ort: Berneck
Der Präsident
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Keller Klaus
